Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 119c Medizinische Behandlungszentren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 30.03.2022 – L 5 KA 1566/19
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 – L 9 KA 2/18 KL
- BVerfG, 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21 · Impfnachweis (COVID-19)Zitiert von 143
- BVerfG, 02.05.2018 – 1 BvR 3042/14Nichtannahmebeschluss: Zur Beschränkung der Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen auf Radiologen - Gleichbehandlung von Radiologen und Kardiologen mit Zusatzweiterbildung "MRT - fachgebunden -" bzgl der Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen nach Maßgabe der einschlägigen Qualitätssicherungsvereinbarungen gem § 135 Abs 2 S 4 SGB V (juris: SGB 5) nicht zwingend geboten - Differenzierung zwecks Sicherung der Wirtschaftlichkeit gerechtfertigtZitiert von 11
- BSG, 23.03.2023 – B 6 KA 6/22 RVertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - kein Erfordernis einer von der Leitung des Krankenhauses zu unterscheidenden gesonderten ärztlichen LeitungZitiert von 2
- BSG, 30.10.2019 – B 6 KA 6/19 BVertragsärztliche Versorgung - Regelleistungsvolumen - Anerkennung von Praxisbesonderheiten - kostendeckende Vergütung
Zuletzt entschieden
- SG Stuttgart, 17.07.2025 – S 5 KA 113/23
- VG Osnabrück, 03.09.2024 – 3 A 224/22Zitiert von 7
- VG Magdeburg, 17.06.2021 – 7 B 443/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119c SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/119c#abs-1 (1) Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, die fachlich unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuss zur ambulanten Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/119c#abs-2 (2) Die Behandlung durch medizinische Behandlungszentren ist auf diejenigen Erwachsenen auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Komplexität ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind. Die medizinischen Behandlungszentren sollen dabei mit anderen behandelnden Ärzten, den Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe und mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst eng zusammenarbeiten.